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FrUrlV NRW

§ 36 Fortzahlung der Besoldung und Anrechnung auf den Erholungsurlaub

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/36#abs-1 (1) Während des Urlaubs wird die Besoldung weitergezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wird Urlaub ohne Besoldung bewilligt, so richtet sich die Berücksichtigung der Zeiten beim Stufenaufstieg, sowie ihre Berücksichtigung bei der Bemessung des Ruhegehalts nach den geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/36#abs-2 (2) Urlaub, der unter Belassung der Besoldung bewilligt wird, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 35 § 37